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Interviews

EU-Nein Partei

 

Satzung

 

der politischen Partei EU-NEIN

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Aufbau

  1. Die Partei führt den Namen „Europäische Union - Nein“, Kurzbezeichnung „EU-NEIN“
  2. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck
  3. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und Europa.

 

§ 2 Zweck der Partei

  1. Die Partei EU-NEIN bezweckt durch ihre Tätigkeiten an der politischen Willensbildung mit den Mitteln,die die Bundesverfassung und die Gesetze der Republik Österreich, Staatsverträge sowie sonstige völkerrechtliche Verträge vorsehen, mitzuwirken. Die EU-NEIN hat sich die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer souveränen, neutralen und (direkt-) demokratischen Republik Österreich sowie die Herbeiführung gerechter sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse in einem ökologisch gesunden und kulturell wertvollen Umfeld zum Ziel gesetzt.

  2. Auf europäischer Ebene liegen die Hauptziele in der Sicherstellung eines friedlichen Europas souveräner Staaten, wie es militärisch durch eine glaubhafte Neutralitätspolitik und demokratie politisch durch föderale Strukturen sowie wirksame direkt-demokratische Instrumentarien verwirklicht werden kann. Nur ein föderales Europa, das dem Willen und den Interessen der Staaten und Völker Rechnung trägt und den wirtschaftlichen und kulturellen Austausch unter den Völkern pflegen und fördern will, ist erstrebenswert. Die Europäische Union wird diesen Zielen und Werten nicht gerecht.

 

§ 3 Aufbringung der Mittel

  1. Die ideellen Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind insbesondere Information der Öffentlichkeit, Teilnahme an Wahlen, sowie am allgemeinen politischen Geschehen, Durchführung von Zusammenkünften, Aktionen, Untersuchungen und Veranstaltungen, Zusammenarbeit mitgleichgesinnten Organisationen.

  2. Die Aufbringung der materiellen Mittel erfolgt durch Beiträge, Spenden, Erträge aus Veranstaltungen und Vermögen und sonstige Zuwendungen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen können Mitglieder der EU-NEIN sein. Ein Mindestalter von sechzehn Jahren und die Staatsbürgerschaft Österreichs oder eines europäischen Landes sind Voraussetzungen für die Mitgliedschaft natürlicher Personen. Juristische Personen ernennen Bevollmächtigte als Vertreter ihrer Interessen.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Ersuchen (Mitteilung, Beitrittserklärung) erworben.

  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

  4. Mitglieder haben Rechte und Pflichten. Sie unterstützen die Partei beispielsweise über einen Mitgliedsbeitrag und tragen ihre Grundwerte und Ziele mit.

  5. Ein Mitgliedsbeitrag ist entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung zu leisten.

  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.

 

§ 5 Parteiorgane

  1. Die Organe der EU-NEIN sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Weitere Organe können von der Generalversammlung beschlossen werden.

  2. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung der politischen Partei EU-NEIN, an der Mitglieder oder Delegierte persönlich teilnehmen. Sie wird vom Vorstands-Vorsitzenden einberufen.
    Die Generalversammlung wählt und entlastet den Vorstand (Vorstandsmitglieder) und ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abzuwählen. Die Generalversammlung genehmigt die Tätigkeits- und Kassaberichte der Vorstandsmitglieder oder lehnt sie ab. Als oberstes Organ entscheidet sie über Statutenänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit. Eine ordentliche Generalversammlung mit einer Entlastung und Neuwahl der Organe Vorstand und Rechnungsprüfer muss mindestens im Zeitabstand von 30 Monaten stattfinden. Die Gründungsversammlung entspricht der ersten Generalversammlung.

  3. Dem Vorstand obliegt die politische und organisatorische Führung der Partei. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Finanzreferenten (Kassier), für die ebenfalls Stellvertreter dem Vorstand angehören können. Der Vorsitzende (Obmann, Obfrau) ist allein zeichnungsberechtigt. Ihm obliegt die Vertretung der Partei EU-NEIN nach außen, z.B. gegenüber Behörden und dritten Personen.

  4. Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Ihre Aufgabe ist die Kontrolle der Finanzgebarung der Partei EU-NEIN und die Erstattung des Prüfberichtes an die Generalversammlung.Sie haben das Recht jederzeit in die Geschäftsbücher/-dateien und alle Belege Einsicht zu nehmen.

  5. Das Schiedsgericht. Zur Schlichtung parteiinterner Streitigkeiten kann das Schiedsgericht angerufen werden. Es besteht aus drei Mitgliedern (Richtern), die vom Vorstand nominiert werden. Jedem Mitglied ist nach einem Ausschluss, zum Beispiel wegen parteischädigendem Verhalten ein Einspruch beim Schiedsgericht unbenommen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Partei bindend.

 

§ 6 Auflösung der Partei

Die freiwillige Auflösung der Partei kann nur in einer zu diesem Zweckeinberufenen Versammlung der Mitglieder und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 7 Statuten (auch Geschäftsordnung genannt)

Detaillierte Angaben zu den Paragraphen 1 bis 6 sind in den Statuten (Geschäftsordnung) festgelegt.

 

§ 8 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

Polling, 16. Jänner 2019 Dipl.-Ing. Rudolf Pomaroli,

Bevollmächtigter

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